§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Finning e.V.. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist 86923 Finning, Landkreis Landsberg am Lech.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege e.V., gleichzeitig ist er auch Mitglied des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt die Förderung des privaten Obst- und Gartenbaus, der Landespflege und des
Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen
Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der
Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur. Das gilt
nicht für den gewerbsmäßigen Gartenbau.
(2) Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag
beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Mit der
Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, welche sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch
a. Austritt
b. Streichung von der Mitgliederliste
c. Ausschluss aus dem Verein
d. Tod
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
(3) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer
Frist von 6 Wochen zum Jahresende.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung in grober Weise verstoßen hat. Über den Antrag auf
Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor
dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen
den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen bei der
Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Wird die Anordnung der Vereinsstrafe nicht innerhalb dieser Frist angefochten, kann der Beschluss auch nicht vor einem staatlichen
Gericht angefochten werden. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die
mitgliedschaftlichen Rechte des Mitglieds. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nicht erneut
Mitglied des Vereins werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht besteht nur, wenn das Mitglied seinen
Verpflichtungen, insbesondere seiner Beitragszahlung nachgekommen ist.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins im
Rahmen der Verfügbarkeit zu nutzen.
(3) Die Mitglieder des Vereins haben einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird
durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(4) Die Mitglieder des Vereins haben die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schaden zu ersetzen.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Vereinsleitung
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung im „Landsberger Tagblatt“ unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Mitglieder
können Anträge beim Vorstand bis zu einer Woche vor der Versammlung mit Begründung einreichen. Nach Ablauf dieser Frist können keine Anträge
mehr gestellt werden.
(3) Der Vorstand legt bei der Einladung fest, ob die Mitgliederversammlung real, in hybrider
Form oder virtuell stattfindet. Im Falle der realen Versammlung gibt er den Ort der
Versammlung bekannt. Findet eine hybride oder virtuelle Versammlung statt, werden die
Zugangsdaten den Mitgliedern per E-Mail übermittelt. Es wird in diesem Fall die E-Mail-
Adresse verwandt, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat.
(4) Der 1. Vereinsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vereinsvorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen wurden. Sie ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
• Bestellung und Abberufung des Vorstandes
• Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
• Entlastung des Vorstandes
• Genehmigung des Haushaltes und der Jahresrechnung
• Änderung der Satzung
• Auflösung des Vereins
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(7) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht ein anderes vorsieht. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit.
(8) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handzeichen vorgenommen. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches den wesentlichen
Inhalt der Mitgliederversammlung wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Protokollführer
und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(10) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe
des Zweckes und der Gründe verlangen.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a. dem 1. Vereinsvorsitzenden
b. dem 2. Vereinsvorsitzenden
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer
geheimen Einzelwahl gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf
sich vereinigt.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des
Vorstands bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
(4) Der Vorstand leitet und führt den Verein. Er ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ
zugewiesen sind.
(5) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vereinsvorsitzende und der 2.
Vereinsvorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
(6) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
§ 9 Die Vereinsleitung
(1) Die Vereinsleitung besteht aus
a. dem 1. Vereinsvorsitzenden
b. dem 2. Vereinsvorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassier
e. bis zu fünf Beisitzern
(2) Die Vereinsleitung wird durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer
Einzelwahl gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt.
(3) Die Amtszeit der Vereinsleitung beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder der Vereinsleitung bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
(4) Die Mitglieder der Vereinsleitung können nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von vier Wochen Ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vereinsleitung
erklären.
(5) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds der Vereinsleitung können die verbliebenen
Mitglieder der Vereinsleitung für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied aus Ihren eigenen
Reihen ernennen. Diese Ernennung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu
geben.
(6) Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sitzungen können real, in hybrider Form oder virtuell stattfinden.
(7) Beschlüsse der Vereinsleitung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht ein anderes vorsieht. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung
nicht mit.
(8) Die Aufgaben der Vereinsleitung sind insbesondere
• Aufstellung des Tätigkeitsberichts
• Vorprüfung des Kassenberichts
• Aufstellung eines Haushalts- und Arbeitsplanes
• Vorschlag über die Höhe des Mitgliedsbeitrags
• Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge
(9) Näheres regelt die Geschäftsordnung der Vereinsleitung.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Die Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder
beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Finning, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
(3) Die Liquidation des Vereins wird durch den Vorstand vorgenommen, sofern die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestellt. Es gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.03.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.
Finning, den 17. September 2025
Amtsgericht Landsberg am Lech
VR 40678
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